SATZUNG der

 

Tiertafel-Koeln e.V.

  

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen Tiertafel Koeln und soll in das Vereinsregister der Stadt Köln eingetragen werden und nach Eintragung den Namenszusatz „e.V.“ führen.

  • Der Verein hat seinen Sitz in Köln, Im Buchenkamp 80, 51109 Köln.

  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr, und zwar vom 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Jahres.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  • Der Verein fördert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, den Tierschutz zu fördern und aktiv Tierschutz zu leisten. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Hilfe für Haustiere, die von ihren in wirtschaftlichen Schwierigkeiten geratenen Besitzern nicht mehr ordnungsgemäß gehalten werden können, erfüllt. Die Hauptaufgabe erstreckt sich über die Haustiertafel, in der bedürftige Tierhalter / Teilnehmer Futter für ihre Tiere erhalten können. Die Tiere werden ggf.kostenlos versorgt, was wir bei Bedarf entscheiden. Weiter wird der Verein den Tierschutz vertreten und fördern, indem er durch Aufklärung, Belehrung und gutem Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere weckt und über ihre ordnungsgemäße und artgerechte Haltung informiert. Ferner ist der Verein bemüht, in nötigen Fällen ein Tierhalteverbot bei den zuständigen Behörden zu erwirken.

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und ist dabei selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.

  • Mittel der Körperschaft dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

  • Es darf keine Person begünstigt werden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung.

 

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

  • Jedes Mitglied kann in weiteren Organisationen Mitglied sein und auch werden.

  • Der Verein regelt im Einklang mit der Satzung seine Angelegenheiten eigenständig.

 

 

 

§ 4 Rechtsgrundlage

 

  • Die Rechte und Pflichten der Mitglieder werden ausschließlich durch die Satzung des Vereins

    • geregelt.

    • Die Rechte und Pflichten der Organe werden ebenfalls ausschließlich durch die Satzung des Vereins geregelt.

     

  • § 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, aber auch jede juristische Person werden.

  • Mitglieder, die sich nicht aktiv am Vereinsleben beteiligen, werden als Fördermitglieder ohne Stimmrecht geführt.
  • Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher und unterschriebener Mitgliedsantrag.

  • Der Antrag von beschränkt geschäftsfähigen Personen, insbesondere Minderjährigen, muß zusätzlich von deren gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

  • Über die Aufnahme entscheidet nach Abgabe des Aufnahmeantrages der Vorstand nach seinem Ermessen. Der Vorstand soll eine ablehnende Entscheidung gegenüber dem Antragsteller begründen.

  • Im Falle einer ablehnenden Entscheidung des Vorstandes kann die abgelehnte Person erst nach einem halben Jahr erneut die Mitgliedschaft beantragen.

  • Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

 

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  • Die Mitgliedschaft endet: a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung b)durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes c) mit dem Tod des Mitgliedes als natürliche Person d)mit der Auflösung des Mitgliedes als juristische Person

  • Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand oder gegenüber einem Vorstandsmitglied zu erklären. Die Erklärung kann jederzeit erfolgen und die Mitgliedschaft endet mit dem ablaufenden Geschäftsjahr.

  • Durch die Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge.

 

 

 

§ 7 Ehrenmitgliedschaft

 

Personen, die sich in herausragender Form um die Belange der Tierfutterausgabe oder des Tierschutzes einsetzen, egal in welcher Form, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Paten/Stadtpaten/Bundeslandpaten müssen keine Mitglieder sein, und werden individuell zum Einsatz gebracht. Immer nach Absprache mit dem Paten und in beiderseitigem Einvernehmen.

 

 

 

§ 8 Ausschließungsgründe aus dem Verein

 

  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

  • Ein Mitglied kann aus dem Verein auch dann ausgeschlossen werden, wenn es die Absicht hatte, in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins zu verstoßen.

  • Insbesondere kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden bei Eintritt nachstehend bezeichneter Fälle: a) wenn die Pflichten als Vereinsmitglied gröblich und schuldhaft verletzt werden b) wenn ein Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere der pünktlichen Beitragszahlung, trotz schriftlicher Mahnung, nicht nachkommt c) wenn ein Mitglied den Grundsätzen der Satzung schuldhaft zuwiderhandelt und gegen die gewöhnlichen Regeln des Tierschutzes verstößt d) wenn ein Mitglied sich in ungehöriger Weise gegenüber den hilfesuchenden Mitmenschen benimmt oder gar diese beleidigt e) wenn ein Mitglied eigenmächtig Entscheidungen trifft ohne den Vorstand zu fragen oder zu informieren oder die Beschlüsse des Vorstandes ignoriert und eigenmächtig handelt

  • Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor einer Entscheidung über den Ausschluß hat der Vorstand das betroffene Mitglied durch Einschreiben zu einer mündlichen Stellungnahme einzuladen. Die Entscheidung hat mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit zu erfolgen und ist dem Betroffenen schriftlich, mittels Einschreiben, zuzustellen.

 

 

 

§ 9 Mitgliedsbeiträge

 

  • Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.

  • Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden vom Vorstand beschlossen.

  • Der Jahresbeitrag für aktive Mitglieder beträgt derzeit € 30,00.- //  Fördermitglieder min. € 150.-

  • Die Mitgliedsbeiträge werden auf das Vereinskonto überwiesen. Im Einzelfall kann der Kassenwart, in Abstimmung mit dem Vorstand, mit einzelnen Mitgliedern andere Zahlungsbedingungen vereinbaren.

  • Bei jährlicher Zahlung sind die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 01.01. des jeweiligen Jahres  fällig.

  • Säumige Mitgliedsbeiträge werden angemahnt.

  • Mitglieder die nach dem 15.06. beitreten, zahlen den halben Mitgliedsbeitrag, Mitglieder die vor dem 15.06 beitreten, zahlen den vollen Mitgliedsbeitrag.

  • Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

  • Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

 

 

§ 10 Rechte der Mitglieder

 

  • Die Mitglieder sind berechtigt zur Teilnahme am allgemeinen Vereinsleben und zu dessen aktiver Gestaltung.

  • Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt: a) durch Ausübung des Stimmrechtes an Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen b) die Einrichtungen des Vereins, nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen, zu nutzen c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

  • Die Mitglieder sind berechtigt zur Mitwirkung in den Organen des Vereins.

  • Die Mitglieder sind zur Ausübung des Stimmrechts ab dem vollendeten 18. Lebensjahr berechtigt.

 

 

 

§ 11 Pflichten der Mitglieder

 

  • Die Mitglieder sind ihren Möglichkeiten entsprechend zur Teilnahme am allgemeinen Vereinsleben und zu dessen aktiver Gestaltung verpflichtet.

  • Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet: a) die Satzung des Vereins zu befolgen b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln c) die durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge pünktlich zu zahlen d) an den Veranstaltungen des Vereins, nach Kräften und Möglichkeit, mitzuwirken

 

 

 

§ 12 Organe des Vereins

 

  • Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung

  • Der Vorstand kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

 

 

 

§ 13 Zusammensetzung und Vertretungsmacht des Vorstandes

 

  • Der Vorstand besteht aus:

             a) dem 1.Vorsitzenden
          b) dem 2.Vorsitzenden

             c) der Kassiererin 

  • Diese drei Personen bilden den Gesamtvorstand. 

  • nach Beschluss der Mitgliederversammlung darf auch eine Person 2 Vorstandsämter bekleiden, und zwar Kassiererin und  Schriftführerin und eventuell weitere Gesamtvorstandsmitglieder benennen

  • Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch die Mitglieder des Vorstandes gleichberechtigt vertreten. Der Vorstand ist jeweils einzeln Handlungs befugt.

  • Die Vorstandsmitglieder haben sich immer im Sinn und Zweck des Vereins zu verhalten und in diesem Sinne alle Geschäfte abzuschließen.

  • Der Erste und Zweite Vorsitzende haben die Anmeldung und Eintragung ins Vereinsregister sowie später erforderliche Änderungen zu veranlassen und verantworten.

 

 

 

§ 14 Zuständigkeit des Vorstandes

 

  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Angelegenheiten und Verwaltungsaufgaben des Vereins, soweit diese nicht durch Satzung oder Gesetz anderen Organen des Vereins zugewiesen sind.

  • Der Vorstand ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten: a) Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen c) Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr d) Erstellung des Jahresberichtes für das Geschäftsjahr e) Buchführung im Geschäftsjahr f) Aufnahme von Mitgliedern

 

 

 

§ 15 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

 

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt, wobei der Vorstand auch nach Ablauf der Amtsdauer bis zur Neuwahl im Amt verbleibt.

  • Eine Wahl ist auch in Abwesenheit des zu Wählenden möglich, sofern dieser die Wahl annimmt oder die Annahme durch einen Vertreter erklären lässt.

  • Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

  • Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus dem Vorstand aus, muss der Gesamtvorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied wählen.

  • Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines jeden Vorstandsmitgliedes.

 

 

 

§ 16 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

 

  • Der Vorstand beschließt in nicht öffentlichen Sitzungen.

  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen wurden und mindestens 51% der Mitglieder anwesend sind.

  • Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen grundsätzlich durch den Ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den Zweiten Vorsitzenden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.

  • Für Sitzungen soll eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche eingehalten werden.

  • Im begründeten Einzelfall kann zu einer Sitzung mündlich und ohne Einhaltung der Einberufungsfrist eingeladen werden. Die Begründung ist zu Beginn der Sitzung vorzutragen.

  • Die Sitzungen leitet der Erste Vorsitzende, im Verhinderungs- oder Vereinbarungsfall der Zweite Vorsitzende.

  • Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden.

  • Der Vorstand kann mit einfacher Stimmenmehrheit Beisitzer mit besonderen Aufgabengebieten bestimmen. Die Beisitzer sind jedoch nicht stimmberechtigt und nicht berechtigt zur Vertretung des Vereins. Die Beisitzer haben nur eine beratende Stimme.

  • Der Vorstand kann Geschäftsordnungen erlassen.

  • Die Abstimmungen sind offen durchzuführen.

 

 

 

§ 17 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

  • Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden, dabei ist auch die Anwesenheit via Fernkommunikationsmittel gestattet.

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

  • Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesendet wurde.

  • Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Das Verlangen hat in Textform gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

  • Innerhalb einer Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung oder während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nach Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zugelassen werden.

 

 

 

§ 18 Zuständigkeit und Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

  • Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten: a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes für das alte Geschäftsjahr c) Entlastung des Vorstandes d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes e) Änderung der Satzung f) Auflösung des Vereins

 

 

 

§ 19 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden geleitet. Ist der Erste Vorsitzende nicht anwesend, wird die Mitgliederversammlung vom Zweiten Vorsitzenden geleitet.

  • Für die Dauer der Durchführung von Wahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuß und überträgt ihm die Versammlungsleitung.

  • Die Abstimmung ist geheim durchzuführen. Wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangt, so hat der Versammlungsleiter die Durchführung dieses Stimmrechtsverfahrens zu bestimmen.

  • Für den Fall der Änderung des Vereinszweckes oder der Vereinsauflösung ist die Mitgliederversammlung nur beschlußfähig, wenn 100% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

  • Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn es mit der Beitragszahlung drei Monate im Rückstand ist.

  • Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Vereinsauflösung werden jedoch 100% der abgegebenen gültigen Stimmen benötigt. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf einer Mehrheit von neun Zehntel (9/10) der abgegebenen gültigen Stimmen.

  • Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt, zuerst der Erste Vorsitzende, dann der Zweite Vorsitzende. Es gilt der Kandidat als gewählt, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinen kann.

  • Der Verlauf und die Verhandlungen der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll hat zu enthalten: a) Ort und Zeit der Versammlung b) Namen der anwesenden Mitglieder c) Tagesordnung d) Wortlaut der gefaßten Beschlüsse e) Abstimmungsergebnisse Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll kann beim Protokollführer eingesehen werden. Wird dem Wortlaut oder dem Inhalt des Protokolls nicht innerhalb von 4 Wochen schriftlich widersprochen, gilt es als anerkannt und bestätigt.

 

 

 

§ 20 Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung

 

  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand auch einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus anderen dringenden wichtigen Gründen beschließt.

  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand auch einzuberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder beantragt, wobei der Antrag schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe zu erfolgen hat.

  • Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens acht Wochen nach Bekanntwerden des Erfordernisses oder Vorlage des Antrages durchzuführen.

  • Im Übrigen gelten für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung die Regelungen des § 17 .

 

 

 

§ 21 Vertretung durch Mitglieder, Spendenquittungen

 

  • Für den Bereich Ausgabe der Futterspenden handeln die Mitglieder im Namen des Vereins.

  • Der Kassenwart und der stellvertretende Kassenwart sind berechtigt, Spendenquittungen zu erstellen und unterzeichnen. Diese müssen der Rechtsform und Konformität entsprechen.

 

 

 

§ 22 Auflösung des Vereins

 

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß bedarf 100% der abgegebenen gültigen Stimmen. (Siehe auch §19 Abs. 4+6)

  • Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Erste Vorsitzende und der Zweiten Vorsitzenden gemeinsam die Liquidatoren.

  • Sofern mit der Auflösung des Vereins eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt wird, und durch den neuen Rechtsträger die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes gewährleistet bleibt, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

  • Im Falle der Liquidation oder dem Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Tierschutzbund e.V., wobei dieser Verband das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  • Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

 

§ 23 Inkrafttreten

 

  • Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.03.2019 einstimmig geändert und beschlossen.